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Eröffnung des Promotionsverfahrens

Flussdiagramm zum Ablauf des Promotionsverfahrens gemäß PO 2016

 

 Flussdiagramm zum Ablauf des Promotionsverfahrens (PO 2016)

Der durch grüne Linien eingezeichnete Pfad veranschaulicht den Ablauf des Promotionsverfahrens sofern keine besonderen Vorkommnisse bei der Begutachtung (z. B. Ablehnung der Dissertation durch Gutachter, Rückgabe der Dissertation zur Umarbeitung, stark voneinander abweichende Bewertungen der Dissertation; siehe § 9 (3) PO 2016) bzw. der Auslage der Dissertation nebst Gutachten (z. B. Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation; siehe § 9 (4) PO 2016) eintreten. Ist gem. § 9 (3) und (4) PO 2016 ein erweitertes Begutachtungsverfahren und/oder eine Aussprache und Entscheidung des Promotionsausschusses erforderlich, so führt dies in der Regel zu erheblichen Verzögerungen im Ablauf des Promotionsverfahrens.

 

Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

Nachdem die Forschungsarbeiten zum Promotionsvorhaben abgeschlossen wurden und die finale Version der Dissertation angefertigt und von den Betreuern/Betreuerinnen zur Einreichung genehmigt wurde, kann die Eröffnung des Promotionsverfahrens schriftlich beantragt werden. Eine Kontrollliste führt die dem Antrag gem. § 7 (1) PO 2016 beizufügenden Unterlagen auf. Für die in der Kontrollliste in roter Farbe gekennzeichneten Unterlagen gibt es Mustervorlagen bzw. PDF-Formulare (siehe unten).

Ist der Doktorand/die Doktorandin zum Promotionsverfahren zugelassen, so werden für die Beurteilung der Dissertation ein Erstgutachter/eine Erstgutachterin und ein Zweitgutachter/eine Zweitgutachterin bestellt. Erstgutachter/Erstgutachterin ist in der Regel der verantwortliche Betreuer/die verantwortliche Betreuerin des Dissertationsvorhabens (siehe § 9 (1) PO 2016). Der Doktorand/die Doktorandin überreicht daraufhin den Gutachtern/Gutachterinnen jeweils ein Exemplar seiner/ihrer Dissertation in gedruckter und gebundener Form. 

 

Weiterer Ablauf des Promotionsverfahrens

Die Gutachter/Gutachterinnen prüfen, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Umarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung in ihren schriftlichen, begründeten Gutachten, die dem Promotionsausschuss in der Regel vier Monate nach der Bestellung zum Gutachter/zur Gutachterin vorzulegen sind (siehe § 9 (2) PO 2016).

Nach Eingang sämtlicher Gutachten beim Promotionsausschuss erfolgt die Auslage der Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat der Fakultät für Chemie und Pharmazie. Die Auslagefrist beträgt während der Vorlesungszeit mindestens zwei Wochen beziehungsweise mindestens drei Wochen während der vorlesungsfreien Zeit (siehe § 9 (4) PO 2016). Erst nach dem Ende der Auslagefrist und nach Ablauf einer weiteren Frist von einer Woche (siehe § 10 (1) Satz 3 PO 2016) kann die mündliche Prüfung (Disputation) stattfinden.

Ist die mündliche Prüfung bestanden, so stellt der Promotionsausschuss in seiner darauf folgenden Sitzung die Gesamtnote und das Gesamtprädikat der Promotion fest (§ 12 (1) PO 2016), sofern die mündliche Prüfung spätestens drei (3) Arbeitstage zuvor stattfand.

 

Formulare und Dokumente zur Eröffnung des Promotionsverfahrens (PO 2016)

 

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