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Veröffentlichung der Dissertation

 

Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation (§ 13 PO 2016)

Der Doktorand/die Doktorandin hat die Dissertation innerhalb einer Frist von zwei (2) Jahren nach Bestehen der mündlichen Prüfung in einer von dem Erstgutachter/der Erstgutachterin genehmigten Fassung der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich zu machen. 

Wichtig: Versäumt der Doktorand/die Doktorandin die Einholung der Genehmigung vom Erstgutachter/der Erstgutachterin oder die oben genannte Frist, erlöschen alle durch die Doktorprüfung erworbenen Rechte! Wurde die Promotionsurkunde bereits ausgehändigt, ist diese einzuziehen.

 

Optionen der Veröffentlichung der Dissertation (§ 13 (3) PO 2016)

Wichtig: Klären Sie bitte vor der Veröffentlichung der Dissertation mit dem Erstgutachter/der Erstgutachterin ab,

  • welche Veröffentlichungsform er/sie genehmigt,
  • ob eine Überarbeitung der Dissertation erforderlich ist, und
  • ob es eine Sperrfrist (maximal zwei (2) Jahre, gerechnet ab dem Datum der bestandenen mündlichen Prüfung) geben soll.

 

In jedem Fall ist im Promotionssekretariat (zusätzlich zu dem bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens abgegebenen Exemplar der Dissertation) ein weiteres Exemplar in gedruckter und gebundener Form abzugeben. 

Wurde von den Gutachtern/Gutachterinnen und/oder dem Promotionsausschuss eine Überarbeitung der Dissertation als Auflage für die Veröffentlichung gemacht, so sind von der überarbeiteten Version der Dissertation zwei (2) Exemplare in gedruckter und gebundener Form sowie eine detaillierte Liste mit den an der zur Eröffnung des Promotionsverfahrens abgegebenen Dissertation vorgenommenen Änderungen im Promotionssekretariat abzugeben. Darüber hinaus ist die überarbeitete Dissertation in elektronischer Form (Portable Document Format, PDF; Dateiname: „[Nachname][Vorname]_Dissertation_final.pdf“) auf CD-Datenträger beizufügen.

Bei der Universitätsbibliothek Freiburg sind weitere Exemplare der (eventuell überarbeiteten) Dissertation (je nach Veröffentlichungsform) abzugeben:

  • Bei elektronischer Publikation über das Forschungsinformationssystem der Universitätsbibliothek Freiburg „FreiDok plus“ ist ein (1) auf Papier ausgedrucktes Exemplar in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit einer elektronischen Version, deren Datenformat und Datenträger den Vorgaben der Universitätsbibliothek Freiburg entsprechen, abzugeben. Der Doktorand/die Doktorandin hat zu versichern, dass die elektronische Version in Inhalt und Formatierung dem auf Papier ausgedruckten Exemplar entspricht.
  • Bei Veröffentlichung der einzelnen Arbeiten einer kumulativen Dissertation in wissenschaftlichen Zeitschriften sind drei (3) auf Papier ausgedruckte Exemplare der gesamten Dissertation abzugeben.
  • Bei Verlegung durch einen gewerblichen Verleger über den Buchhandel und Nachweis einer Mindestauflage von 150 Exemplaren sowie Ausweis der Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes im Impressum ist ein (1) Exemplar abzugeben.
  • Bei der Abfassung der Dissertation als Monographie, wenn ihre wesentlichen Ergebnisse in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht wurden, sind drei (3) auf Papier ausgedruckte Exemplare der Dissertation sowie jeweils ein Exemplar eines Sonderdruckes/einer Kopie der dazugehörigen Publikationen abzugeben. Diese Veröffentlichungsform muss vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Promotionsausschusses genehmigt werden. Einen entsprechenden Antrag finden Sie unter „Formular zur Veröffentlichung der Dissertation“.

 

Formular zur Veröffentlichung der Dissertation (optional)

  • Antrag auf Genehmigung der Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 13 (3) 2d PO 2016 (Mustervorlage) (MS-Word-Datei / PDF-Datei)

 

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