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Mündliche Prüfung

 

Termin der mündlichen Prüfung (Disputation)

Soll die Feststellung der Gesamtnote und des Gesamtprädikats der Dissertation in der dem Termin der Disputation folgenden Sitzung des Promotionsausschusses festgestellt werden, so muss das Notenergebnis der mündlichen Prüfung spätestens drei (3) Arbeitstage vor der Promotionsausschusssitzung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission dem Promotionssekretariat gemeldet werden.

Die mündliche Prüfung soll spätestens ein Jahr nach der Annahme der Dissertation stattfinden. Der Termin der mündlichen Prüfung muss mindestens eine Woche nach der Annahme der Dissertation liegen.

 

Zusammensetzung der Prüfungskommission (§ 10 (2) PO 2016)

Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus dem Erstgutachter/der Erstgutachterin, dem Zweitgutachter/der Zweitgutachterin und einem weiteren Prüfer/einer weiteren Prüferin gemäß § 3 PO 2016, der/die von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses nach Vorschlag des Doktoranden/der Doktorandin bestimmt wird. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen mindestens zwei verschiedene Fachgebiete vertreten. Die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission muss der Fakultät für Chemie und Pharmazie angehören.

Wurde für die Dissertation das Gesamtprädikat „summa cum laude“ vorgeschlagen, so gehört der Prüfungskommission als weiteres Mitglied der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses an, der/die in diesem Fall auch den Vorsitz der Prüfungskommission führt.

 

Inhalt und Dauer der mündlichen Prüfung (§ 10 (4) und (5) PO 2016)

Die Disputation geht vom Problemkreis der Dissertation aus und soll erweisen, inwieweit der Doktorand/die Doktorandin Kenntnisse erworben und Fähigkeiten entwickelt hat, die dem wissenschaftlichen Stand des Fachgebiets seiner/ihrer Dissertation entsprechen.

Die Disputation beginnt mit einem höchstens 20-minütigen Vortrag des Doktoranden/der Doktorandin über die Dissertation. Dem schließt sich eine etwa 60- bis 90-minütige Disputation an (§ 10 (4) PO 2016).

Die mündliche Prüfung ist in der Regel in deutscher Sprache abzuhalten. Mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Prüfungskommission kann die Disputation auf Wunsch des Doktoranden/der Doktorandin auch in englischer Sprache durchgeführt werden (§ 10 (5) PO 2016).

 

Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 10 (7) PO 2016)

Der die Disputation einleitende Vortrag ist unversitätsöffentlich. Auf Antrag des Doktoranden/der Doktorandin kann der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses zu dem Vortrag auch universitätsfremde Gäste als Zuhörer/Zuhörerinnen zulassen.

Die sich unmittelbar an den Vortrag anschließende vertiefte wissenschaftliche Aussprache (Disputation) findet vor der Prüfungskommission statt und ist nichtöffentlich. Nach Maßgabe der vorhandenen Plätze kann der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses gestatten, dass angenommene Doktoranden/Doktorandinnen der Fakultät für Chemie und Pharmazie dem nichtöffentlichen Teil der Disputation beiwohnen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Aus wichtigem Grund oder auf Antrag des Doktoranden/der Doktorandin ist die Öffentlichkeit von der gesamten mündlichen Prüfung auszuschließen. 

 

Benotung der mündlichen Prüfung (§ 10 (8) PO 2016) und Gesamtnote der Dissertation (§ 12 (2) PO 2016)

Die Benotung erfolgt gemäß § 10 (8) PO 2016 und § 9 (2) PO 2016. Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission.

Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal binnen eines Jahres nach Bestandskraft des Prüfungsbescheides wiederholt werden (siehe § 11 (1) PO 2016).

Die Gesamtnote setzt sich aus der nicht gerundeten Note der Dissertation mit einem Gewicht von 60 % und der nicht gerundeten Note der mündlichen Prüfung mit einem Gewicht von 40 % zusammen, siehe § 12 (2) PO 2016.

 

 

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